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Das Wahlrecht der Eltern auf inklusive Beschulung in Rheinland-Pfalz – Recht oder Illusion 

 06‑Nov‑2023

Von  Sabine Gessenich

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Eingeführt wurde das Elternwahlrecht auf inklusive Beschulung  durch die Schulgesetznovelle vom 24.07.2014 ausdrücklich als „Herzstück“ einer Umsetzung der völkerrechtlichen Verpflichtung zur Schaffung eines inklusiven Bildungssystems in Artikel 24 der UN- Behindertenrechtskonvention.

Was bedeutet das nun konkret für die Eltern und für die betroffenen Kinder?

Das Wahlrecht ist nach dem Schulgesetz vorbehaltslos, d.h. insbesondere nicht von ausreichenden Ressourcen der Regelschulen zur Verwirklichung der inklusiven Beschulung abhängig. Dies ist in der Begründung zur Gesetzesnovelle aus dem Jahre 2014 ausdrücklich betont und hervorgehoben worden.

Mit der Ausgestaltung der elterlichen Mitwirkung bei der Beschulung eines Kindes mit sonderpädagogischem Förderbedarf als Wahlrecht enthält sich der Staat in Gestalt der Schulverwaltung bei der Entscheidung über die Schulart Förderschule oder Inklusion einer eigenen Festlegung. Und dies nach der gesetzlichen Regelung vollständig. Die Entscheidung wird in vollem Umfang auf die Eltern bzw. die Sorgeberechtigten übertragen. Die Zuweisung des Kindes erfolgt nicht durch einen Bescheid der Schulbehörde, ggf. auf Antrag oder auf Wunsch der Eltern, sondern unmittelbar und für die Schulbehörden bindend auf Verlangen der Eltern/Sorgeberechtigten. Der Schulbehörde obliegt lediglich die Festlegung der Schule (§ 59 Abs. 4 Satz 3). Anders als in anderen Bundesländern, die weiter an dem Nebeneinander von Förderschulen und Inklusion festhalten, darf der Wahlentscheidung seitens der Schulbehörden nicht entgegengehalten werden, dass keine ausreichenden Ressourcen für die inklusive Beschulung vorhanden seien. Der Ressourcenvorbehalt in § 3 Abs. 5 der früheren Fassung des Schulgesetzes wurde nämlich ausdrücklich aufgehoben. Auch sonstige Gründe, wie etwa die Interessen der nicht betroffenen Schüler*innen spiel keine Rolle (anders etwa in Bayern).

Können sich Eltern darauf verlassen, dass die von ihnen getroffene Wahl anerkannt wird und vor allem dauerhaft Bestand hat?

Oberflächlich betrachtet ist das Elternwahlrecht eine schöne Sache. Wer freut sich nicht darüber, eine freie Wahl treffen zu dürfen. Der Vergleich mit einer Auswahl im täglichen Einkauf drängt sich geradezu auf. Auf einem Regal in einem Warenhaus liegen Hemden/Blusen eines besimmten Fabrikats in unterschiedlichen Farben (z.B. rot und türkis). Sie wählen frei eines der Produkte in einer besimmten Farbe.

Was Sie hier wie selbstverständlich voraussetzen ist, dass es sich bei den unterschiedlich gefärbten Produkten um die gleiche Qualität handelt, dass Sie die Wahl unbeeinflusst von den Verkäufer*innen treffen können und dass Sie das Produkt auch behalten können. Was hier so selbstverständlich ist, ist bei der Wahl zwischen Förderschule und Inklusion keineswegs eindeutig.

Gibt es eine Qualitätsgarantie?

Beginnen wir mit der Qualität. Der Gesetzgeber und der Staat insgesamt haben in Rheinland- Pfalz keine Qualitätsgarantie für die beiden Schulformen ausgesprochen. Der Gesetzgeber hat weder im Zuge der Gesetzesnovelle noch später den Staat beauftragt, gleiche Ressourcenbedingungen für die beiden Schulformen zu schaffen. Er hat dies allein dem Staat, konkret dem Haushaltsgesetzgeber, überlassen. In der Praxis ist nach den vorliegenden Feststellungen in verschiedenen Studien eine als Qualität einzustufende gleichrangige Förderung betroffener Kinder in Förderschulen und inklusiven Schulen schon deshalb nicht gegeben, weil Rheinland-Pfalz als einziges Bundesland nach wie vor auf das System der Schwerpunktschulen setzt. Diese erscheinen zunehmend mit den besonderen Belastungen der inklusiven Beschulung und der Förderung von Kindern zumeist aus sozial benachteiligten Familien überfordert. Fehlt es zusätzlich an einer ausreichenden Ausstattung der Inklusion , werden Eltern schon faktisch gezwungen, die Förderschule zu wählen. Oder Sie wenden sich sogar, wie zuletzt in Landau geschehen, sogar aktiv gegen inklusive Bestrebungen.

Ist die Wahl wirklich frei?

Kommen wir zur Frage, ob Eltern das Produkt tatsächlich unbeeinflusst wählen und dann auch behalten dürfen. Auch hier Ernüchterung.

Wenn Sie eben sehr genau zugehört haben, haben Sie gehört, dass sich der Staat in Gestalt der Schulbehörden nicht in die Wahlentscheidung der Eltern einmischt. Damit ist noch nicht gesagt, dass er sich gar nicht einmischt. Der Staat besteht nämlich z.B. auch aus den Jugendämtern. Die müssen schauen, dass das Wohl des Kindes gewahrt ist. Und dies kann bei einer „falschen“ sprich der Ansicht des Jugendamtes nicht genehmen Wahlentscheidung durchaus als verletzt angesehen werden. Juristisch betrachtet wird die schulrechtliche Wahlfreiheit durch das Familienrecht überlagert.

Mit anderen Worten, Sie haben ein rotes Hemd/eine rote Bluse gewählt und bekommen von den Verkäufern (dem Jugendamt) in freundlichen Worten gesagt, dass Ihnen die Farbe nicht steht, übersetzt: dass für das Kind die Inklusion nicht die richtige Schulform ist. Pech gehabt. Und das kann auch noch später passieren. Die Wahl der inklusiven Beschulung steht unter dem Vorbehalt der Bewährung. Kommt das Kind unter den bestehenden personellen und sachlichen Bedingungen oder auf Grund individueller Leistungsschwächen, sozial-emotional bedingter Auffälligkeiten oder Problemen im schulischen Umfeld in der Regelschule nicht zurecht, müssen die Eltern ihre Auswahlentscheidung mit Rücksicht auf das Wohl des Kindes revidieren. Falls sie dem nicht nachkommen, wird der Staat, diesmal in Gestalt des Jugendamts, ggf. mit den Mitteln des Familienrechts sein Wächteramt ausüben, den Eltern das schulische Sorgerecht entziehen und das Wahlrecht selbst ausüben.

Rechtlich garantiert ist somit nur die Möglichkeit der Wahlentscheidung, aber nicht die inklusive Beschulung als solche.

Warum verschlechtert sich die rechtliche Situation der Eltern?

Durch die Einführung des Wahlrechts hat sich die rechtliche Situation der Eltern in Bezug auf die inklusive Beschulung ihres Kindes nicht verbessert, sondern verschlechtert. Während zuvor der Staat hinsichtlich der Zuweisung an eine Förderschule nachweisen musste, dass eine Regelbeschulung aus Gründen fehlender Ressourcen oder anderen Gesichtspunkten nicht möglich ist, wird die Verantwortung nunmehr vollständig auf die Eltern übertragen.

Würden Sie nochmals in ein Geschäft gehen, in dem Ihnen gesagt wird, dass Sie zwischen den Produkten zwar auswählen dürfen, aber keine Zusicherung besteht, dass die Produkte gleiche Qualität haben und die Verkäufer auch noch darüber entscheiden, ob Ihnen das Hemd/die Bluse steht. Und ihnen das Produkt auch später noch abnehmen können? Sicher nicht.

Was ist zu tun?

  • -  Gesetzliches Vorrecht der inklusiven Beschulung mit der Vorgabe bevorzugter Ressourcenverteilung
  • -  Verstärkung und Beförderung des inklusiven Prozesses durch Verlagerung der inklusiven Beschulung von den Schwerpunktschulen auf ortsnahe Schulen
  • -  Einbindung der Jugendämter zur Vermeidung von Sorgerechtsentzügen
  • -  Abschaffung des Förderschwerpunkts Lernen


Über den Autor

Volker Igstadt 

Präsident des Verwaltungsgerichts Kassel a.D.

 Manuskript des Vortrags bei der Veranstaltung „Auftrag inklusive Schule - Verpflichtung einlösen“ ,Mainz 03.11.2023

Volker Igstadt, Juristische Beratung

Volker Igstadt ist Präsident des Verwaltungsgerichts Kassel a.D. und Lehrbeauftragter für das Hessische Schul- und Dienstrecht am Institut für Sonderpädagogik der Goethe-Universität Frankfurt am Main